Betriebshaftpflichtversicherung für Tattoo & Piercingstudios
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) § 52 Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden 2)
Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.
Wer ist versichert?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Betrieb eines Piercing- und/oder Tattoostudios mit folgenden Tätigkeiten:
- Versehen der Kunden mit perkutanem, d.h. durch die Haut gestochenem Körperschmuck, insbesondere von Ohrloch-, Bauchnabel- sowie Intim-Piercings, Ohrlochdehnungen,
- Entwerfen und Realisieren von permanenten Körperbemalungen, sogenannten Tattoos, am Kunden
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